Europäischer Gerichtshof stärkt Rechte von Baumarktkunden

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Der Europäische Gerichtshof hat die Rechte von Heim- und Handwerkern gestärkt. Bei mangelhaftem Material und dadurch entstehenden Folgekosten muss der Händler aufkommen. Kunden müssen sich nicht mehr abwimmeln lassen. Viele Bauherren und Sanierer kennen den Ärger: Im Frühjahr haben sie das neue Parkett, die Türen, Tapeten oder Teppichböden günstig vom Baumarkt oder via Internet gekauft. Und jetzt, nach ein paar Wochen, löst sich die oberste Parkettschicht oder der Lack platzt von der Tür ab. Der beauftragte Handwerker hat den Materialmangel nicht bemerkt. Die reklamierte Ware kriegt der Käufer zwar ersetzt. Das nutzt ihm aber nur zum Teil. Denn auf den erneuten Handwerkerkosten blieb er bislang sitzen. Damit dürfte bald Schluss sein. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellte jetzt klar: Der Verkäufer, also etwa der Baumarkt oder der Internethändler, muss nicht nur das mangelhafte Material umtauschen, sondern auch für die Folgekosten aufkommen – sprich: für den Ausbau und den Wiedereinbau der Ersatzlieferung. Nur so werde ein umfangreicher Verbraucherschutz gewährleistet, argumentiert das Gericht. Müsste der Käufer befürchten, den Ausbau plus den erneuten Einbau zu zahlen, könnte ihn die Angst vor dem finanziellen Aufwand vom Durchsetzen seiner Rechte abhalten.

Kunden sollten auf ihrem Recht beharren

"Das ist eine große Erleichterung für alle Verbraucher", sagt Edda Castello, Juristin der Verbraucherzentrale Hamburg. Auf den neuen Richterspruch könnten Betroffene ab sofort bauen. Wer ähnliche Haftungsprobleme hat, sollte sich jetzt auf das neue EuGH-Urteil berufen. "Nicht klein beigeben oder abwimmeln lassen", rät Castello. Trifft den Handwerker keine Schuld am mangelhaften Material, müsse der Käufer nicht mehr doppelt für den Einbau der Ware zahlen. Die deutschen Gerichte müssten die Entscheidung des EuGH beachten. Kostenbewusstes Einkaufen von Fenstern, Türen, Fliesen und Böden im Baumarkt und Internet komme bei Materialmängeln oftmals teuer zu stehen, so die Erfahrung von Baufachanwältin Heike Rath von der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltverein DAV. Mit der neuen Rechtsprechung im Rücken sei der Baumarktkunde künftig "aus dem Schneider, zumindest theoretisch". Denn eine kleine Hürde haben die EuGH-Richter noch eingebaut. Steht der finanzielle Aufwand fürs Abreißen und Wiedereinbauen in keinem Verhältnis mehr zum Materialwert, dürfte das Gericht die Kosten auf einen angemessenen Betrag begrenzen. "Das kann schlimmstenfalls bedeuten, dass der Käufer für eine Restsumme noch gerade stehen muss", erläutert Castello. "Das wäre aber immer noch besser als alles schultern."

Bei Auslandseinkäufen wird es deutlich komplizierter

Rechtlich deutlich klarer ist die Lage, wenn der Kunde einen Handwerker beauftragt, der das Material mitbringt. Kommen Produkte und Arbeitsleistung aus einer Hand, hat es der Kunde nur mit einem Vertragspartner zu tun. Reklamieren wird damit deutlich leichter. Baut der Handwerker beispielsweise ein fehlerhaftes Parkett ein, muss er es im Rahmen seiner Gewährleistung auch auf eigene Kosten wieder ausbauen und entsorgen. Und dann einen neuen, fehlerfreien Boden verlegen. Richtig kompliziert kann der Kauf von Material per Internet aus dem Ausland werden. "Viele Verbraucher machen sich gar keine Gedanken, was es rechtlich bedeutet, wenn sie beispielsweise eine Haustür in Italien bestellen oder Terrakottafliesen in Griechenland", gibt Juristin Rath zu bedenken. Zeigt die Ware später Mängel, hat der Käufer oftmals jede Menge Streitigkeiten, Lauferei und oft auch hohe Kosten zu erwarten. Da fällt es meist schon schwer herauszufinden, nach welchem Recht die Sache überhaupt zu klären und welches Gericht gegebenfalls zuständig ist. Wer als privater Bauherr oder Sanierer größere Investitionen plant, sollte sich vor einem Auslandskauf auf jeden Fall von einem Baurechtsanwalt beraten lassen oder einen Baumarkt aus seiner Nähe bevorzugen.

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Geschäftsführerin Katrin Neumann
Telefon: 0176-94532113
eMail: k.neumann@neue-medien.net

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Quelle: Europäischer Gerichtshof stärkt Rechte von Baumarktkunden

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